Satzung

Wirtschaftliche Vereinigung Mölln e.V.

Netzwerk

Das Netzwerk für Unternehmer, Gewerbetreibende und Vereine.

Förderung

Zugang zu staatlichen Förderprogrammen öffnen.

Kooperation

Aufbau regionaler und überregionaler Kooperationen.

Wirtschaft

Information und Aufklärung über aktuelle, regionale Themen

Paragraphen

Satzung der Wirtschaftlichen Vereinigung Mölln e.V.

§1 Name, Rechtsform, Sitz

Die Vereinigung führt den Namen Wirtschaftliche Vereinigung Mölln e.V. nachfolgend WVM e.V. genannt. Sie hat ihren Sitz in Mölln. Die Eintragung in das Vereinsregister soll kurzfristig nach Gründung beantragt werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck der WVM e.V.

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung, die Darstellung und die Entwicklung des regionalen Handels, Handwerks, Gewerbes, Industrie, Dienstleistern und der freien Berufe, der Verkehrs- und sonstigen Unternehmen in Mölln und Umgebung. Durch die hierzu bezogenen und verwandten Tätigkeiten, die nicht den gemeinnützigen Charakter des Vereinszwecks ändern.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 bis 68 AO).
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten die Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Die WVM e.V. macht sich zur Aufgabe, die gemeinsamen Interessen aller Mitglieder zu fördern. Sie unterstützt und berät ihre Mitglieder in deren allgemeinen wirtschafts- und sozialpolitischen Belangen, auch gegenüber Behörden und öffentlichen Körperschaften.
  6. Zur Förderung der Ziele der WVM e.V. kann sie die Mitgliedschaft bei anderen Verbänden erwerben oder mit ähnlichen Vereinigungen zusammenarbeiten, solange dies nicht der Gemeinnützigkeit widerspricht.

§3 Die Mitgliedschaft

  1. Erwerb der Mitgliedschaft
    1. Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person (Unternehmen, Einzelunternehmer / Freie Berufe), Vertreter von Vereinen und juristische Personen werden, die in Mölln und Umgebung ansässig ist und/oder einen Betrieb gemäß §2 Satz 1 unterhält.
    2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Beitrittserklärung und Aufnahmebestätigung des Vorstandes. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Durch die Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung an. Ein Rechtsanspruch auf die Mitgliedschaft besteht nicht.
  2. Ehrenmitgliedschaft
    1. Zu den Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die WVM e.V. verdient gemacht haben.
    2. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung ernannt.
    3. Ehrenmitglieder sind für ihre Person beitragsfrei und ohne Stimmrecht.
    4. Die Anzahl der Ehrenmitglieder soll 10% der Gesamtanzahl der Mitglieder nicht übersteigen.
  3. Ende der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt aufgrund einer schriftlichen Kündigung unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Jahresende. Der Austritt aus dem Verein ist jeweils nur zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres möglich. Die Kündigungserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zugehen.
    2. Ausgetretene Mitglieder haben keine Ansprüche auf Anteile am Vereinsvermögen.
    3. Infolge Betriebsauflösung, Filialschließung oder Konkurseröffnung mit dem Eintritt dieses Ereignisses.
    4. Ein Mitglied kann unter Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn dieses Mitglied trotz Abmahnung seinen Pflichten gegenüber der WVM e.V. nicht nachkommt, insbesondere fällige Beiträge oder Umlagen nicht bezahlt, oder den Interessen der WVM e.V. zuwider handelt. Vor dem beabsichtigten Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungsnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen eine Berufung der Mitgliederversammlung verlangen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über den Ausschluss. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Rückständige Mitgliedsbeiträge oder Umlagen bleiben jedoch fällig.
    5. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Rechte am Vereinsvermögen.
    6. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf die Erstattung von Mitgliedsbeiträgen.

§4 Beiträge

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
    Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag von 10,00 EUR pro Monat. Die Abrechnung erfolgt halbjährlich. Vertreter von Vereinen sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
  2. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung ihrer Beiträge und etwaigen Umlagen verpflichtet. Die Beiträge werden im Einzugsverfahren eingezogen.
  3. Der Beitrag ist stets für ein halbes Kalenderjahr im voraus zu zahlen. Der Beitrag wird jeweils ab Beginn des Folgemonats ab Beitrittsdatum bis zum 30.06. oder 31.12. berechnet. Anschließend erfolgt die Beitragszahlung jeweils im Januar und Juli für das Folgehalbjahr.
  4. Mitglieder, die länger als zwei Monate mit ihrem Beitrag im Rückstand sind, werden schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Zahlt das Mitglied seinen Beitrag nicht innerhalb von einem Monat nach dieser Erinnerung, so kann der Vereinsvorstand ein Ausschlußverfahren einleiten.

§5 Organe

Die Organe der WVM e.V. sind:

  1. die Mitgliederversammlung und der Vorstand
  2. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

§6 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Wahl des Vorstandes
    2. die Bestellung von 3 Rechnungsprüfern
    3. die Entgegennahme des vom Vorstand aufzustellenden Jahresabschlusses und des Haushaltsvoranschlages
    4. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Beschlussfassung über die Beitragsordnung und etwaiger Umlagen.
    5. die Entlastung des Vorstandes
    6. Änderung der Satzung die Berufung einer Stimmenauszählkommision bei Vorstandswahlen
    7. den Ausschluss von Mitgliedern
    8. die Verwendung des Vermögens der WVM e.V.
    9. die Auflösung der WVM e.V.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung unter Beifügung der Tagesordnung einberufen, wobei eine Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuhalten ist. Anträge zur Versammlung sind in Schriftform, eine Woche vor dem Termin einzureichen. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei einer Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden oder 3. Vorsitzenden geleitet. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Wenn mindestens 10 Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen, ist dem Folge zu leisten. Jedes Mitglied kann sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Angehörigen seines Betriebes vertreten lassen. Das Stimmrecht entfällt, wenn ein Mitglied bis zur Eröffnung der Mitgliederversammlung mit dem laufenden Beitrag im Rückstand ist. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

§7 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden,
  2. wenn besondere Gründe vorliegen, oder
    wenn mindestens 30 Prozent der Mitglieder dieses schriftlich, unter Angabe von Gründen, verlangen.

§8 Vorstand

  1. Zur Vereinsgründung wird ein Vorstand mit 2 Personen bestehend aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden gewählt.
  2. Im zweiten Jahr wählt die Mitgliederversammlung zusätzlich einen 3. Vorsitzenden, einen Kassenwart und einen Schriftführer. Sollten sich für diese Positionen keine Bewerber finden, bleiben die Vorstandsposten bis zur nächsten Mitgliederversammlung unbesetzt.
  3. Der Vorstand besteht damit ab dem 2 Jahr aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl mit Stimmenmehrheit gewählt.
  5. In geraden Jahren werden der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende gewählt. In ungeraden Jahren werden der 3. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so muss es auf der ordentlichen Mitgliederversammlung für die verbleibende Periode nachgewählt werden. Sollte sich kein Bewerber für die ausgeschiedene Positionen finden, bleibt der Vorstandsposten bis zur nächsten Mitgliederversammlung unbesetzt.
  6. Ist bei Ablauf der Amtszeit eine Neuwahl noch nicht erfolgt, bleibt der alte Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  7. Die WVM e.V. wird durch 2 Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Sofern der Vorstand durch Rücktritt oder unbesetzte Positionen nur aus einem Mitglied besteht, wird der Verein nur durch dieses Vorstandsmitglied vertreten.
  8. Die Beschlüsse des Vorstandes werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Vorstand kann zur Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse/Fachbeiräte einsetzen. Im übrigen gibt sich der Vorstand seine Geschäftsordnung selbst.
  9. Der Vorstand kann zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke Arbeitskreise bilden und an dessen Spitze zur Leitung des Arbeitskreises einen Sprecher benennen, der Mitglied des Vereins sein muss. Der Arbeitskreissprecher kann weitere Mitglieder in den Arbeitskreis berufen, die nicht unbedingt Mitglieder des Vereins sein müssen. Auf gesonderte Anforderung hat der Arbeitskreissprecher dem Vorstand über die laufenden Aktivitäten zu berichten, mindestens einmal im Jahr. Gleichzeitig erstattet der Arbeitskreissprecher im Rahmen der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung den Rechenschaftsbericht seines Arbeitskreises. Sind weder der Arbeitskreissprecher noch die anderen Mitglieder des Arbeitskreises Mitglieder des Vorstandes, sind sie zu dessen Vertretung nicht ermächtigt. Sie sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen gegen Vorlage jeweils gesonderter Einzelnachweise.
  10. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der Ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Zur Vermeidung eines zusätzlichen administrativen Aufwands und in sinngemäßer Anwendung der Regelung im § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EstG) sollen zur Abgeltung der entsprechenden Aufwendungen jedem Vorstandsmitglied € 500,00 jährlich zustehen. Sollte ein Vorstandsmitglied nicht für das gesamte Jahr berufen sein, wird der Betrag lediglich zeitanteilig gewährt, wobei nur volle Monate in die Berechnung einzubeziehen sind. Zuviel gezahlte Beiträge sind dem Verein innerhalb von 4 Wochen zu erstatten.

§9 Wahlordnung

  1. Es wird vom Vorstand der Mitgliederversammlung eine Stimmenauszählkommission vorgeschlagen, diese kontrolliert die Wahlberechtigung und zählt bei den Wahlgängen die Stimmen aus.
  2. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder mit einer Stimme je Mitgliedsfirma.
  3. Tritt der Vorstand komplett zurück, so leitet der Ehrenvorsitzende oder eine vom Vorstand benannte Person die Wahl. Der Vorstand wird dann anteilig zum Wahlrhythmus gewählt.

§10 Werbeverbot

  1. Mitglieder sind nicht berechtigt, auf Basis der gemeinsamen Mitgliedschaft im Verein, andere Mitglieder werblich zu kontaktieren. Ausgenommen davon sind persönliche Ansprachen im Rahmen von Veranstaltungen des Vereins.
  2. Der Vorstand stellt auf Wunsch gern eine Verbindung zu anderen Mitgliedern her, jedoch nur, wenn diese von beiden Seiten gewünscht wird.

§11 Auflösung

  1. Die Auflösung der WVM e.V. kann nur in einer Mitgliederversammlung, in der 3/4 der Mitglieder anwesend sind mit 2/3 der Stimmen beschlossen werden. Ist die erforderliche Beteiligung nicht vorhanden, so ist innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig ist.
  2. Bei Auflösungsbeschluss hat die Versammlung gleichzeitig mit einfacher Stimmenmehrheit über die Verwendung des vorhandenen Vermögens der WVM e.V. zu bestimmen. Wird keine Bestimmung getroffen, so sollte das Vereinsvermögen gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.

§ 12 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Sitz der WVM e.V..

Mölln, im September 2018

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